Laut Paragraph 61a im Landeswassergesetz von NRW müssen alle Grundstückseigentümer bis Ende 2015 ihre privaten Abwasserkanäle auf Dichtheit prüfen lassen.

§ 61a LWG NRW schreibt vor, daß "alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser nach Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind. ( Ausgenommen Regenwasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, daß austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.)". Die Dichtheitsprüfung ist somit für alle neuen Grundleitungen und Anschlusskanäle, die Schmutz- oder Mischwasser ableiten, erforderlich.
§ 61a LWG NRW schreibt vor, dass bei bestehenden Hausanschlüssen bei einer Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015, eine Dichtheitsprüfung durchzuführen ist.
Vor der eigentlichen Dichtheitsprüfung sind eine Reinigung und eine optische Inspektion (Kamerabefahrung) der Hausanschlussleitung erforderlich.
Die Reinigung erfolgt durch den Einsatz von Hochdruck-Spüldüsen, die entweder über Revisionsschächte oder -klappen vom Grundstück her eingeführt werden und in Fließrichtung des Wassers spülen. Eine Spülung ist auch vom Hauptkanal aus möglich.
Nach Beseitigung aller Verschmutzungen erfolgt eine optische Inspektion mit einer Kanal-TV-Kamera nach ATV-M 143. Bei der optischen Inspektion werden der Zustand der Leitungen bzw. alle sichtbaren Schäden festgestellt.

Das Sanierungsverfahren ist abhängig von den festgestellten Schäden und der Zugänglichkeit des Hausanschlusses.
Man unterscheidet folgende Arten der Sanierung:
Nach der optischen Inspektion bzw. abgeschlossenen Sanierung wird die Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchgeführt. Das Diagramm und die Dichtheitsbescheinigung werden nach erfolgreicher Prüfung ausgestellt.